Geschäftsordnung der Fraktion

Präambel

Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist für die Fraktion selbstverständlich. Fraktionsgremien unterliegen daher der Quotierung.

I. Fraktionsstrukturen

§ 1 Konstituierung und Zusammensetzung der Fraktion

 

 (1) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtrat Saarbrücken hat sich am 19. Juni 2019 konstituiert.

 (2) Sie setzt sich zusammen aus den über den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen in den Rat gewählten und nachrückenden Stadtverordneten und Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen, die durch Beschluss gemäß Absatz 3 von der bestehenden Fraktion aufgenommen werden.

(3) Ein Beschluss zur Aufnahme einer/eines fraktionslosen Stadtverordneten, die/der nicht über den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen in den Stadtrat gewählt worden ist, bedarf auf Antrag der Zustimmung von zwei Drittel der in der Fraktionsversammlung anwesenden Fraktionsmitglieder.

 

§ 2 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionssitzung,
  2. der Fraktionsvorstand und
  3. die Fraktionsvorsitzenden

 

§ 3 Fraktionssitzung

(1) Die Fraktionssitzung wählt den Fraktionsvorstand und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in den Ausschüssen sowie in anderen Gremien und nimmt Nominierungen für Aufsichtsräte und andere Ämter vor. 

 

(2) Die Fraktionssitzung bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der Fraktion. Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.

 

(3) Es besteht Teilnahmepflicht der Fraktionsmitglieder für den gesamten Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist in Ausnahmefällen in der Geschäftsstelle anzumelden.

 

(4) Außerhalb der Schulferien findet die turnusmäßige Fraktionssitzung in der Regel montags um 18 Uhr statt, es sei denn der Montag ist ein Feiertag.

 

(5) Der Fraktionsvorstand lädt in der Regel über die Fraktionsgeschäftsführung per elektronischer Post zur Fraktionssitzung unter Angabe einer Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen ist sie durch den Fraktionsvorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Fraktionsmitglieder mit einer Frist von drei Kalendertagen einzuberufen.

 

(6) Die Fraktionssitzung wird von einem Mitglied des Fraktionsvorstandes geleitet. Wenn die Fraktionsvorstandsmitglieder verhindert sind oder die Fraktion dies aus anderen Gründen für geboten hält, wird die Sitzungsleitung  aus der Mitte der Fraktionssitzung bestimmt. 

 

(7) Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung und / oder wenn

die Einladung spätestens am 3. Kalendertag vor der Sitzung erfolgt. Zu Wahlen des Fraktionsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder oder Beschlüssen über die Abberufung eines Mitglieds des Fraktionsvorstandes ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgt ist.

 

(8) Die Fraktionssitzung ist öffentlich, es sei denn die Fraktion hat mit einfacher Mehrheit für einen bestimmten Termin im Voraus die Nichtöffentlichkeit beschlossen. Nichtöffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder kann im Einzelfall jederzeit die Nicht-Öffentlichkeit beschlossen werden.

 

(9) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens drei Minuten. Sie kann von der Fraktion durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden. Die Fraktionsmitglieder erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gästen ist ein Rederecht zu gewähren. Den Gästen ist das Wort zu erteilen, nachdem die Fraktionsmitglieder von ihrem Rederecht Gebrauch gemacht haben. Das Antrags- und Stimmrecht bleibt den gewählten Fraktionsmitgliedern vorbehalten.

 

(10) Der Fraktionsvorstand erstellt den Vorschlag für die mit der Einladung verschickte Tagesordnung und kann diese mit einer Zeitleiste versehen. Die Fraktion entscheidet zu Beginn der Fraktionssitzung über die Reihenfolge der zu besprechenden Punkte und über die Aufnahme weiterer Themen.

 

(11) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung mit einfacher Mehrheit, soweit nichts Anderes in der Geschäftsordnung bestimmt ist. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Fraktion. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds muss geheim abgestimmt werden.

 

(12) Das Hausrecht wird von der Sitzungsleitung ausgeübt. Die Sitzungsleitung kann Redner*innen, die vom Thema abweichen, ermahnen. Ist eine anwesende Person dreimal ermahnt worden, so kann ihr die Sitzungsleitung das Wort entziehen. Die Ahndung von grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen erfolgt durch:

  1. Androhung des Ausschlusses von dieser oder weiteren Sitzungen;
  2. in schweren Fällen durch den sofortigen Ausschluss von der Sitzung.

Der Ausschluss von Fraktionsmitgliedern von der Sitzung erfordert einen einstimmigen Beschluss der übrigen anwesenden Fraktionsmitglieder.

 

(13) Fraktionssitzungen können in Form einer Videokonferenz stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fraktionsvorstand zu einer Fraktionssitzung in Form einer Videokonferenz unter Ausschluss der Öffentlichkeit einladen. Außerdem kann der Fraktionsvorstand zu notwendigen Sondersitzungen, die vom Regeltermin abweichen, zu einer Videokonferenz einladen. Für alle Formen der Videokonferenz gelten hierbei ebenfalls die unter Ziffer 5 und 7 angegebenen Einladungsmodalitäten sowie Einladungsfristen.

 

§ 4 Der Fraktionsvorstand

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen. 

(2) Der Vorstand wird zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der Fraktionsmitglieder für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt. 

(3) Nach Ablauf von zweieinhalb Jahren erfolgt eine Neuwahl des Fraktionsvorstandes für den Zeitraum bis zum Ablauf der Wahlperiode. Der bisherige Fraktionsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des Fraktionsvorstands im Amt. 

(4)  Vorstandsmitglieder können von der Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss den Fraktionsmitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Dem/der Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Beim Ausscheiden eines Fraktionsvorstandsmitglieds hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(6) Der Fraktionsvorstand unterstützt die Fraktionsvorsitzenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 5), bereitet die Fraktionssitzungen und wesentliche Entscheidungen der Fraktion vor. 

 

§ 5 Die Fraktionsvorsitzenden

(1) Die beiden Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion in rechtlicher und politischer Hinsicht unbeschränkt nach außen und führen die Geschäfte der Fraktion. Bei der Führung der Geschäfte der Fraktion beachten sie § 3, § 4 Absatz 5 und § 6. Jede/r der beiden Fraktionsvorsitzenden ist mit Wirkung nach außen zeichnungsberechtigt.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden verständigen sich untereinander über die Aufteilung der Arbeit. Sie leiten die Fraktionssitzungen gemeinsam.

(3) Im Verhinderungsfall werden die Befugnisse nach Absatz 1 nach Absprache von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

 

§ 6 Fraktionsfinanzen

(1) Konten bei Kreditinstituten lauten auf den Namen der Fraktion. Zur Eröffnung und Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam berechtigt. 

(2) Die Fraktion entscheidet in der Fraktionssitzung über die zur Verfügung stehenden Gelder anhand eines Haushaltsplans, den die Fraktionsvorsitzenden nach Beratung im Fraktionsvorstand der Fraktionssitzung vorlegen. Eilentscheidungen können von den Fraktionsvorsitzenden gemeinsam bis zur Höhe von 1.000 Euro (in Summe pro Angelegenheit) getroffen werden. 

(3) Einzelentscheidungen über größere Ausgaben, wie Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. trifft die Fraktion in der Fraktionssitzung auf Vorschlag der Fraktionsvorsitzenden nach Vorberatung im Fraktionsvorstand.

(4)  Die Geschäftsführung erstellt auf Weisung der Fraktionsvorsitzenden nach Beratung im Fraktionsvorstand den Entwurf eines Haushaltsplans sowie eines Liquiditätsplans für das laufende Jahr. Der Haushaltsplan ist von der Fraktion in einer Fraktionssitzung spätestens bis zum 30.04. zu beschließen. Die Ausgaben in den einzelnen Titeln sind fortlaufend durch die Fraktionsvorsitzenden oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Fraktionsvorstands zu prüfen und werden monatlich von der Geschäftsstelle in einer Ausgabenübersicht festgehalten und mit den Fraktionsvorsitzenden besprochen. Die Ausgabenübersicht ist dem Fraktionsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Fraktionsgeschäftsführung und Mitarbeiter*innen der Fraktion

 

Die Aufgaben der Fraktionsgeschäftsführung und der übrigen Beschäftigten der Fraktion bestimmen sich nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge und auf deren Grundlage ergangener Weisungen der Fraktionsvorsitzenden.

II. Aufgaben und Pflichten der Fraktionsmitglieder, Fraktionsbetrieb

 

§ 8 Allgemeine Pflichten

 

(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen, in den Bezirksvertretungen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon umgehend zu unterrichten.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und der Ausschüsse bzw. Bezirksvertretungen sowie der Aufsichtsräte, denen sie angehören, teilzunehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Fraktion bestimmt in Fraktionssitzungen zu Beginn einer Wahlperiode und nach Bedarf über die Zusammensetzung der Ausschüsse und der anderen zu besetzenden Gremien.

§ 9 Klausurtagungen

 

(1) Zu besonders wichtigen Themen, wie z.B. Haushaltsbeschlüssen, führt die Fraktion alleine oder mit Koalitionspartnern Klausurtagungen durch. Über Einzelheiten beschließt die Fraktion.

(2) Für die Fraktionsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht über den gesamten Sitzungszeitraum. Eine begründete Abwesenheit ist in der Geschäftsstelle anzumelden.

§ 10 Anträge

 

(1) Anträge an die Stadtverwaltung bzw. die angegliederten Gesellschaften werden umgehend, spätestens einen Tag vor dem Abschicken, von der Geschäftsstelle per E-Mail an alle Fraktionsmitglieder zur Kenntnisnahme gesendet, sofern keine dringende Frist einzuhalten ist. Falls bis zum Ende des nächsten Tages kein Einspruch vorliegt, wird der Antrag von der Geschäftsstelle verschickt. 

 

(2) Die Anträge werden in der Regel im Auftrag der Fraktion gestellt und bedürfen daher einer Mehrheit in der Fraktion. Diese Mehrheit kann auch im Kenntnisnahmeverfahren (Absatz 1) hergestellt werden.

 

(3) Die Anträge werden in der Regel von den zuständigen Ausschussmitgliedern bzw. in deren Auftrag von der Geschäftsführung oder einem anderen Beschäftigten der Fraktion unterzeichnet.

§ 11 Krankmeldungen/Urlaub

 

Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, der Fraktionsgeschäftsstelle Krankmeldungen telefonisch oder per E-Mail anzugeben und Urlaube der Fraktionsgeschäftsstelle mitzuteilen.

§ 12 Ausschluss von Fraktionsmitgliedern

 

(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag des Fraktionsvorstands oder mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.

 

(2) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionssitzung schriftlich angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form zu geben. Zwischen der Beratung des Antrags in der Fraktionssitzung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.

 

(3) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch

(1) Ablauf der Wahlperiode

(2) Tod

(3) Mandatsniederlegung

(4) Austrittserklärung

(5) Ausschluss (gemäß § 12)

 

§ 14 Geschäftsstelle

 

(1) Die Zuständigkeit für den allgemeinen Geschäftsbetrieb in der Fraktion liegt bei der Geschäftsführung nach Maßgabe der Weisungen der Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden sind jederzeit berechtigt, den allgemeinen Geschäftsbetrieb nach ihren Vorstellungen zu regeln.

 

(2) Die Geschäftsstelle koordiniert Information, Post und Kommunikation der Fraktion. Die Geschäftsstelle öffnet die Post, die nicht als vertraulich gekennzeichnet ist, und verteilt sie an die zuständigen Stadtverordneten.

 

(3) In der Geschäftsstelle wird die zentrale Ablage für Drucksachen, Anfragen, usw. der Fraktion geführt.

 

(4) Die Geschäftsstelle ist zuständig für Terminabsprachen. Termine, die alle Fraktionsmitglieder betreffen, werden an alle Fraktionsmitglieder gemailt mit der Bitte um Rückmeldung binnen zwei Tagen, sofern keine dringende Frist vorliegt. Liegen verschiedene Terminvorschläge vor, legt die Geschäftsführung den Termin in Abstimmung mit dem Fraktionsvorstand fest, an dem die meisten Fraktionsmitglieder, die sich gemeldet haben, teilnehmen können.

 

(5) Büromaterial wird von der Geschäftsstelle verwaltet.

§ 15 Dienstreisen und Fortbildungen

 

(1) Für Dienstreisen und Fortbildungen ist ein begründeter Antrag an den Fraktionsvorstand zu stellen. Über die Genehmigung entscheidet der Fraktionsvorstand.

 

(2) Genehmigte Dienstreisen und Fortbildungen werden in Abhängigkeit von der Kassenlage vom Fraktionskostenzuschuss bezahlt.

 

(3) Dienstreisen sollten mit der Bahn zurückgelegt werden bzw. es werden nur die Kosten für eine Bahnreise 2. Klasse erstattet.

 

(4) Abrechnungen richten sich nach den Richtlinien der LHS für Dienstreisen.

 

(5) Fahrten mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln wie z.B. Bus, U-Bahn, Stadtbahn und in begründeten Fällen auch Taxi werden erstattet, wenn eine entsprechende Quittung vorliegt.

 

(6) Inlandsflüge werden nur in besonders dringenden und begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Bei Fahrten mit dem Auto werden 0,30 € pro Kilometer gezahlt. Hierfür ist ein Routenplan mit Kilometerangabe vorzulegen.

III. Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1) Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit einer Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt wurde.

 

(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung der Fraktion vom 19. Juni 2019 außer Kraft.